Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnungen oder Kollektivertag oder
b) Materialkostenerhöhung auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen können nur schriftlich erfolgen.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragliche Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen, weiteres ist die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
Leistungsfristen und –termine:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers
Zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerung
Auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.
Verrechnung:
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet.
Übernahme:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übernahmetermin zeitgerecht zu verständigen, der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe
Der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist. Wird keine förmliche Übergabe vereinbart, so gelten die Leistungen mit Rechnungsdatum als Übergeben.
Zahlung:
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn – und Wechselspesen gehen
Zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der
Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt worden ist oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Der Käufer verpflichtet sich bei Verletzung seiner Zahlungspflicht zur Bezahlung sämtlicher Mahn –und Inkassospesen. Sollte der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, werden dem Käufer pro Mahnung des Verkäufers Euro 4,- verrechnet. Nach dem dritten erfolglosen Mahnschreiben wir der Anspruch gerichtlich weiterverfolgt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4% jährlich zu berechnen.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen und die Arbeiten einzustellen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßiger Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmnarbeiter möglich.
Beigestellte Waren:
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftragnehmer beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber einen Prozentsatz zu berechnen, der für diesen Auftrag 15 % beträgt. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Gewährleistung:
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hoher Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistung gerügt werden oder die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Schadenersatz:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an der dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens, sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
Erfüllungsort:
Standort des Auftragnehmers
Gerichtsstand:
Standort des Auftragnehmers
UID – Nr. ATU 78205158
Zoff Heiztechnik
Zoff Angelo, Anton-Reichel-Straße 14, 9300 St. Veit / Glan
ZOFF HEIZTECHNIK
Angelo Zoff
Anton-Reichel-Str. 14
9300 St. Veit an der Glan
Telefon: +43 4212 5248+43 4212 5248
Störungshotline: +43 664 3376521
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