Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

    Kostenvoranschlag:

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

 

Preise:

Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnungen oder Kollektivertag oder

b) Materialkostenerhöhung auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen können nur schriftlich erfolgen.

 

Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald   alle   technischen  und   vertragliche Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen, weiteres ist die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom   Auftraggeber   gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.

 

Leistungsfristen und –termine:

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert   und   wurde  die   Verzögerung   nicht   durch Umstände, die  der Rechtssphäre des  Auftragnehmers

Zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend   hinausgeschoben. Die durch Verzögerung

Auflaufenden Mehrkosten sind  dann vom Auftraggeber  zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.

 

Verrechnung:

Bogenförmig  verlegte  Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet.

 

Übernahme:

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übernahmetermin zeitgerecht zu verständigen, der Auftraggeber wird  hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe

Der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist. Wird keine förmliche Übergabe vereinbart, so gelten die Leistungen mit Rechnungsdatum als Übergeben.

 

Zahlung:

Der   Auftraggeber   hat Teilzahlungen  nach Maßgabe  des Fortschrittes der Leistungsausführung  über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn – und Wechselspesen gehen

Zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung    ist   ausgeschlossen,   es sei  denn,    dass der

Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt worden ist oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Der Käufer verpflichtet sich bei Verletzung seiner Zahlungspflicht zur Bezahlung sämtlicher Mahn –und Inkassospesen. Sollte der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, werden dem Käufer pro Mahnung des Verkäufers Euro 4,- verrechnet. Nach dem dritten erfolglosen Mahnschreiben wir der Anspruch gerichtlich weiterverfolgt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4% jährlich zu berechnen.

 

 

Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen und die Arbeiten einzustellen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßiger Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmnarbeiter möglich.

 

Beigestellte Waren:

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftragnehmer beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber einen Prozentsatz zu berechnen, der für diesen Auftrag 15 % beträgt. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

 

Gewährleistung:

Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hoher Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistung gerügt werden oder die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.

 

Schadenersatz:

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an der dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens, sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.

 

Erfüllungsort:

Standort des Auftragnehmers

 

Gerichtsstand:

Standort des Auftragnehmers

 

UID – Nr.   ATU 78205158

 

 

 

Zoff Heiztechnik

Zoff Angelo, Anton-Reichel-Straße 14, 9300 St. Veit / Glan

 

ZOFF HEIZTECHNIK

Angelo Zoff
Anton-Reichel-Str. 14 
9300 St. Veit an der Glan

 

Telefon: +43 4212 5248+43 4212 5248

Störungshotline: +43 664 3376521

 

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